All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen

Lei­stungs- und Zah­lungs­be­din­gun­gen für die Geschäfts­be­zie­hun­gen

zwi­schen der Fir­ma City Pain­ting Male­rei­be­trieb GmbH und dem Auf­trag­ge­ber einer­seits.

  • 1 All­ge­mei­nes

Wir über­neh­men Auf­trä­ge nur zu den nach­ste­hen­den Lei­stungs- und Zah­lungs­be­din­gun­gen. Abwei­chen­de Geschäfts­be­din­gun­gen des Ver­trags­part­ners fin­den kei­ne Anwen­dung. Wir wider­spre­chen hier­mit allen son­sti­gen Geschäfts- und Lie­fer­be­din­gun­gen, die uns bei Auf­trags­ver­hand­lun­gen oder bei Auf­trags­er­tei­lun­gen mit­ge­teilt wer­den, es sei denn, wir haben sie aus­drück­lich bestä­tigt. Soweit nach­ste­hend nichts ande­res ver­ein­bart ist, gilt die VOB/Teil B in jeweils neue­ster Fas­sung. Der Text der VOB/B wird dem Auf­trag­ge­ber auf Wunsch zur Ein­sicht vor­ge­legt. Nach­ran­gig gilt das Werk­ver­trags­recht des BGB.

  • 2 Auf­trags­er­tei­lung und Schrift­form

Alle uns erteil­ten Auf­trä­ge wer­den erst mit unse­rer schrift­li­chen Auf­trags­be­stä­ti­gung ver­bind­lich. Von uns abge­ge­be­ne Ange­bo­te sind frei­blei­bend bis zum Zugang unse­rer aus­drück­li­chen schrift­li­chen Auf­trags­be­stä­ti­gung.

  • 3 Ver­gü­tung an uns
  • Durch die ver­ein­bar­ten Prei­se wer­den alle Lei­stun­gen abge­gol­ten, die nach der Lei­stungs­be­schrei­bung, den beson­de­ren Ver­trags­be­din­gun­gen, den zusätz­li­chen Ver­trags­be­din­gun­gen, den zusätz­li­chen tech­ni­schen Ver­trags­be­din­gun­gen, den all­ge­mei­nen tech­ni­schen Ver­trags­be­din­gun­gen für Bau­lei­stun­gen und der gewerb­li­chen Ver­kehrs­sit­te zur ver­trag­li­chen Lei­stung gehö­ren.
  • Die Ver­gü­tung wird nach den ver­trag­li­chen Ein­heits­prei­sen und den tat­säch­lich aus­ge­führ­ten Lei­stun­gen berech­net (§ 2 Nr. 2 VOB/ B), wenn kei­ne ande­re Berech­nungs­art (z.B. durch Pau­schalsum­me, nach Stun­den­lohn­sät­zen, nach Selbst­ko­sten) ver­ein­bart ist.
  • Bei Meh­run­gen oder Min­de­run­gen erfolgt gemäß § 2 Nr. 3 VOB/B eine Ände­rung der Ein­heits­prei­se.
  • 4 Urhe­ber­recht an Lei­stungs­be­schrei­bun­gen

Lei­stungs­be­schrei­bun­gen, Zeich­nun­gen, Skiz­zen, Auf­maß Berech­nun­gen, Farb­ge­stal­tun­gen und ähn­li­ches, die von uns erstellt und dem Ange­bot bei­gefügt sind, blei­ben unser gei­sti­ges Eigen­tum. Die Wei­ter­ga­be an Mit­be­wer­ber oder die son­sti­ge zweck­frem­de Ver­wen­dung ist nicht gestat­tet. Bei Nicht­zu­stan­de­kom­men eines Ver­tra­ges sind die­se Unter­la­gen unauf­ge­for­dert an uns zurück­zu­ge­ben.

 

  • 5 Gewähr­lei­stung
  • Unse­re Gewähr­lei­stung beginnt gem. § 12 VOB/B mit der Abnah­me unse­rer Lei­stun­gen. Soweit nichts ande­res ver­ein­bart ist, über­neh­men wir für alle aus­ge­führ­ten Lei­stun­gen an Bau­wer­ken eine Gewähr­lei­stung von 5 Jah­ren, für son­sti­ge Lei­stun­gen von einem Jahr.
  • Unse­re Gewähr­lei­stung umfasst die Nach­bes­se­rung etwa­iger Män­gel, die den Wert oder Taug­lich­keit unse­rer Lei­stun­gen auf­he­ben oder min­dern (§ 13 Nr. 1 Abs. 5 VOB/B). Min­de­rung kann nur bei end­gül­ti­gem Fehl­schla­gen der Nach­bes­se­rung ver­langt wer­den, fer­ner bei Unmög­lich­keit oder Unzu­mut­bar­keit der Män­gel­be­sei­ti­gung (§ 13 Nr. 6 VOB/B).
  • Im Übri­gen sind ver­trag­li­che oder delikt­i­sche Scha­dens­er­satz­an­sprü­che aus­ge­schlos­sen, soweit nicht Vor­satz oder gro­be Fahr­läs­sig­keit unse­rer­seits vor­liegt.
  • Wir haf­ten nicht für Schä­den die ihre Ursa­che in der Vor- oder Nach­lei­stung eines Drit­ten haben (§ 13 Nr. 3 VOB/B) oder die auf Anord­nung des Auf­trag­ge­bers oder auf der Beschaf­fen­heit oder der Eig­nung von ver­wen­de­ten Mate­ria­li­en beru­hen, die uns vom Auf­trag­ge­ber vor­ge­schrie­ben wur­den. Soweit Män­gel auf Mate­ria­li­en zurück­zu­füh­ren sind, die wir von Drit­ten bezo­gen haben, wer­den von uns auf Ver­lan­gen alle inso­weit bestehen­den Ersatz­an­sprü­che gegen Drit­te an den Auf­trag­ge­ber abge­tre­ten. Wir sind bezüg­lich sol­cher Män­gel nur inso­weit gewähr­lei­stungs­pflich­tig, als eine Schad­los­hal­tung gegen­über dem Lie­fe­ran­ten für den Auf­trag­ge­ber unzu­mut­bar, aus­sichts­los oder bereits fehl­ge­schla­gen ist.
  • Abwei­chend von § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 3 VOB/B ist ver­ein­bart, dass eine Gewähr­lei­stung für Män­gel­be­sei­ti­gungs­lei­stun­gen über eine Frist von zwei Jah­ren hin­aus nicht statt­fin­det. Für den Frist­be­ginn ist maß­geb­lich die Abnah­me bzw. Teil­ab­nah­me der ursprüng­li­chen Lei­stun­gen ent­spre­chend § 13 Nr. 4 Abs. 3 VOB/B.
  • 6 Aus­füh­rung
  • Der Auf­trag­ge­ber hat für die Auf­recht­erhal­tung der all­ge­mei­nen Ord­nung auf der Bau­stel­le zu sor­gen und das Zusam­men­wir­ken der ver­schie­de­nen Unter­neh­mer zu regeln. Er hat die erfor­der­li­chen öffent­lich-recht­li­chen Geneh­mi­gun­gen und Erlaub­nis­se her­bei­zu­füh­ren, § 4 Nr. 1 VOB/B.
  • Der Auf­trag­ge­ber hat, wenn nichts ande­res ver­ein­bart ist, dem Auf­trag­neh­mer unent­gelt­lich zur Benut­zung oder Mit­be­nut­zung zu über­las­sen: die not­wen­di­gen Lager- und Arbeits­plät­ze auf der Bau­stel­le sowie vor­han­de­ne Anschlüs­se für Was­ser und Ener­gie. Abwei­chend von § 4 Nr.4c VOB/B trägt der Auf­trag­ge­ber die Ver­brauchs­ko­sten.
  • Wir sind abwei­chend von § 4 Nr. 8 VOB/B berech­tigt, die von uns über­nom­me­nen Lei­stun­gen ganz oder teil­wei­se an Sub­un­ter­neh­mer zu über­tra­gen, soweit gegen deren Zuver­läs­sig­keit kei­ne begrün­de­ten Zwei­fel bestehen.
  • 7 Aus­füh­rungs­fri­sten
  • Wir sind bemüht, vor­ge­se­he­ne Fer­tig­stel­lungs­ter­mi­ne ein­zu­hal­ten. Fer­tig­stel­lungs­fri­sten sind jedoch nur dann ver­bind­lich, wenn sie mit uns aus­drück­lich ver­ein­bart wur­den. Vom Auf­trag­ge­ber vor­ge­ge­be­ne Ein­zel­fri­sten sind nur bin­dend, wenn sie von uns bestä­tigt wer­den (§ 5 Nr. 1 VOB/B).
  • Wir haf­ten nicht für die Ein­hal­tung von Ter­mi­nen, soweit Ver­zö­ge­run­gen auf Umstän­de im Sin­ne von § 6 Nr. 2 VOB/B Grün­den zurück­zu­füh­ren sind.
  • Wird der Auf­trag­neh­mer an der Ein­hal­tung ver­ein­bar­ter Fri­sten durch Ver­zö­ge­run­gen der Vor­lei­stun­gen ande­rer Hand­wer­ker gehin­dert, sind ihm erfor­der­li­che Über­stun­den und Fei­er­tags­zu­schlä­ge zu erstat­ten, soweit von der Bau­lei­tung oder vom Bau­herrn auf Ein­hal­tung der Ter­mi­ne oder Ver­kür­zung einer nach § 6 Nr. 2 VOB/B begrün­de­ten Frist­ver­län­ge­rung bestan­den wird.
  • 8 Kün­di­gung

Kün­digt der Auf­trag­ge­ber, ohne dass die in § 8 Nr. 3 VOB/B genann­ten Vor­aus­set­zun­gen vor­lie­gen, hat der Auf­trag­neh­mer Anspruch auf die ver­ein­bar­te Ver­gü­tung gem. § 8 Nr. 1 VOB/B. Die Höhe der erspar­ten und damit anzu­rech­nen­den Auf­wen­dun­gen gem. § 8 Nr. 1 Absatz 2 VOB/B wird mit 50 % der ver­trag­li­chen Ver­gü­tung ver­ein­bart.

  • 9 Zusatz­auf­trä­ge

Wird eine im Ver­trag nicht vor­ge­se­he­ne Lei­stung von uns gefor­dert, haben wir Anspruch auf geson­der­te Ver­gü­tung (§ 2 Nr. 6 VOB/B). Einer geson­der­ten Ankün­di­gung die­ses Anspruchs bedarf es nicht.

  • 10 Abnah­me

Die Abnah­me der Lei­stung hat unver­züg­lich nach Mit­tei­lung über die Fer­tig­stel­lung zu erfol­gen. Die Abnah­me gilt gemäß § 12 Nr.5 VOB/B als erfolgt, wenn der Auf­trag­ge­ber inner­halb von 12 Werk­ta­gen nach Mit­tei­lung der Fer­tig­stel­lung die Lei­stung nicht abnimmt oder wenn der Auf­trag­ge­ber die Lei­stung oder einen Teil davon in Benut­zung genom­men hat, nach Ablauf von 6 Werk­ta­gen nach Beginn der Benut­zung.

  • 11 Zah­lun­gen der Auf­trag­ge­ber an uns
  • Sofern nichts ande­res aus­drück­lich ver­ein­bart ist, sind For­de­run­gen 14 Tage nach Zugang der Rech­nung ohne Abzug zur Zah­lung fäl­lig. Zahlt der Auf­trag­ge­ber nach Fäl­lig­keit nicht, so kön­nen wir ihm eine ver­zugs­be­grün­den­de Mah­nung zusen­den, wodurch wir ab Mah­nungs­da­tum Anspruch auf Zin­sen in Höhe der in § 288 BGB genann­ten Zins­sät­ze haben. Auf § 288 Abs. 3 BGB wird expli­zit hin­ge­wie­sen.
    Auch ohne Mah­nung kommt der Auf­trag­ge­ber, der nicht Ver­brau­cher gemäß § 13 BGB ist, spä­te­stens 21 Tage nach Fäl­lig­keit und Rech­nungs­zu­gang in Ver­zug. Bei Ver­brau­chern nur nach geson­der­ten Hin­weis hier­auf in der Rech­nung.
  • Die Annah­me von Wech­seln und Schecks erfolgt stets nur zah­lungs­hal­ber. Ihre Ableh­nung behält sich unse­re Fir­ma auch nach erfolg­ter Abnah­me aus­drück­lich vor. Dis­kont- und Wech­sel­spe­sen gehen zu Lasten des Auf­trag­ge­bers und sind sofort fäl­lig.
  • Zah­lun­gen des Auf­trag­ge­bers wer­den bei meh­re­ren gleich­ar­ti­gen For­de­run­gen nach Wahl, zuerst auf Zin­sen und son­sti­ge Neben­ge­büh­ren und erst dann auf offe­nen Werk­lohn­for­de­run­gen ange­rech­net. Wir sind dabei berech­tigt, von anders lau­ten­den Til­gungs­be­stim­mun­gen des Auf­trag­ge­bers abzu­wei­chen, wenn dafür ein wich­ti­ger Grund vor­liegt.
  • Sofern nichts ande­res ver­ein­bart ist, kann unse­re Fir­ma fol­gen­de Vor­aus­zah­lun­gen — jeweils bezo­gen auf die Brut­to­auf­trags­sum­me — oder Sicher­heits­lei­stun­gen in glei­cher Höhe for­dern:
    • a) 30 % nach Auf­trags­er­tei­lung
    • b) 30 % nach Aus­füh­rungs­be­ginn
    • c) Rest nach Abnah­me gem. § 12 VOB/B

 

  • Von Auf­trag­ge­bern, zu denen noch kei­ne gefe­stig­te Geschäfts­be­zie­hung vor­liegt (“Neu­kun­den”), kön­nen wir eine Vor­aus­zah­lung von min­de­stens 30 % der Brut­to­auf­trags­sum­me oder Sicher­heits­lei­stun­gen in glei­cher Höhe for­dern.
  • Die Vor­aus­zah­lung bzw. ent­spre­chen­de Sicher­heits­lei­stun­gen ist sofort nach Zugang einer schrift­li­chen Anfor­de­rung zu bewir­ken. Wird die Zah­lung oder ent­spre­chen­de Sicher­heit trotz Anfor­de­rung nicht gelei­stet, so kön­nen wir bis zur Lei­stung die Arbei­ten ent­spre­chend § 16 Nr. 5 Abs. 5 VOB/B ein­stel­len.
  • ste­hen dem Auf­trag­ge­ber nur zu, wenn sei­ne Gegen­an­sprü­che rechts­kräf­tig fest­ge­stellt, ent­schei­dungs­reif, unbe­strit­ten und von uns aner­kannt sind. Außer­dem ist jeder Auf­trag­ge­ber zur Aus­übung eines Zurück­be­hal­tungs­rech­tes inso­weit befugt, als sein Gegen­spruch auf dem glei­chen Ver­trags­ver­hält­nis beruht. § 16 Nr. 1 Absatz 2 VOB/B bleibt im Übri­gen unbe­rührt.
  • 12 Lohn­er­hö­hun­gen

Bei Inkraft­tre­ten von tarif­li­chen Lohn­er­hö­hun­gen erhö­hen sich für jedes Pro­zent der Erhö­hung unse­re Ein­heits- und Pau­schal­prei­se um 0,8 %. Die­se Klau­sel erstreckt sich nicht auf sol­che Lei­stun­gen, die inner­halb eines Zeit­raums von weni­ger als 4 Mona­ten ab Ver­trags­schluss aus­ge­führt wer­den. Im Übri­gen gilt die­se Ver­ein­ba­rung bis zur Abnah­me des Bau­vor­ha­bens.

  • 13 Zusatz­ver­ein­ba­rung bezüg­lich der Beauf­tra­gung von Sub­un­ter­neh­mern
  • Die Ver­trags­prei­se sind Fest­prei­se:
    In den Prei­sen ist alles ent­hal­ten, was zur ord­nungs­ge­mä­ßen, voll­stän­di­gen und ter­min­ge­rech­ten Aus­füh­rung der Lei­stung not­wen­dig ist, sowie alle Kosten, die zur Erfül­lung der ver­trag­li­chen Ver­pflich­tung des Sub­un­ter­neh­mers anfal­len. Der Sub­un­ter­neh­mer kann sich ins­be­son­de­re nicht dar­auf beru­fen, er habe den Pau­schal­fest­preis auf­grund feh­len­der Kennt­nis und/oder eines Irr­tums hin­sicht­lich der ört­li­chen Ver­hält­nis­se, der Aus­schrei­bungs­un­ter­la­gen, Berech­nun­gen und Mas­sen­er­mitt­lun­gen nicht zutref­fend kal­ku­liert. Spä­te­re Mate­ri­al­preis­er­hö­hun­gen oder son­sti­ge Kosten­stei­ge­run­gen füh­ren nicht zu einer Ände­rung der ver­ein­bar­ten Ver­gü­tung.
  • Zah­lungs­be­din­gun­gen:
    • a) Abschlags­rech­nun­gen und die Schluss­rech­nung sind an uns zu rich­ten. Abschlags­rech­nun­gen kön­nen monat­lich gestellt wer­den. Sie haben alle bis zum Stich­tag erbrach­ten Lei­stun­gen nach Posi­tio­nen getrennt auf­zu­füh­ren. Den Abschlags­rech­nun­gen sind jeweils prüf­fä­hi­ge Nach­wei­se bei­zu­le­gen.
    • b) Abschlags­rech­nun­gen wer­den inner­halb von 30 Tagen unter Abzug von 3 % Skon­to bezahlt.
    • c) Die Schluss­zah­lung erfolgt auf die Schluss­rech­nung nach rest­lo­ser, ord­nungs­ge­mä­ßer Erbrin­gung aller Lei­stun­gen und Vor­la­ge aller ange­for­der­ten Unter­la­gen und nach Aner­ken­nung und End­ab­nah­me der Lei­stun­gen.
  • Der Gene­ral­un­ter­neh­mer wird gemein­sam mit dem Sub­un­ter­neh­mer den genau­en Arbeits­ab­lauf und die Erbrin­gung der Ein­zel­lei­stun­gen mit Anga­be der Ein­zel­fri­sten in einem Ter­min­plan fest­le­gen, der Ver­trags­be­stand­teil wird. Bei einer Ver­zö­ge­rung der Anfangs­ter­mi­ne bleibt in jedem Fall die Aus­füh­rungs­zeit, d.h. also die hier­für fest­ge­leg­te Zahl der Werk­ta­ge, ver­bind­lich.
  • Im Fal­le der Nicht­ein­hal­tung der Ver­trags­ter­mi­ne haf­tet der Sub­un­ter­neh­mer für alle Schä­den und Nach­tei­le, die dem Gene­ral­un­ter­neh­mer ent­ste­hen.
  • Der Sub­un­ter­neh­mer ist ver­pflich­tet, für sei­ne Arbei­ten nur ein­wand­frei­es Mate­ri­al zu ver­wen­den und die Arbei­ten aus­schließ­lich durch geschul­tes, zuver­läs­si­ges Fach­per­so­nal aus­füh­ren zu las­sen. Der Sub­un­ter­neh­mer ist auf Ver­lan­gen des Gene­ral­un­ter­neh­mers ver­pflich­tet, soweit zumut­bar, wei­te­re Lei­stun­gen für das Vor­ha­ben zu erbrin­gen. Die inso­weit anfal­len­de Ver­gü­tung ist zwi­schen dem Sub­un­ter­neh­mer und dem Gene­ral­un­ter­neh­mer vor Lei­stungs­er­brin­gung zu ver­ein­ba­ren.
  • Der Sub­un­ter­neh­mer hat sei­ne Arbei­ten so durch­zu­füh­ren, dass ande­re täti­ge Unter­neh­mer nicht behin­dert wer­den. Er muss recht­zei­tig für alle erfor­der­li­chen Abstim­mun­gen und Unter­rich­tun­gen hin­sicht­lich des tech­ni­schen und zeit­li­chen Arbeits­ab­lau­fes sor­gen. Der Sub­un­ter­neh­mer ist ver­pflich­tet, alle Behin­de­run­gen, die die ter­min­ge­rech­te Aus­füh­rung sei­ner Arbei­ten in Fra­ge stel­len, unver­züg­lich schrift­lich anzei­gen.
  • Die Gefahr­tra­gung rich­tet sich nach § 644 BGB.
  • Gewähr­lei­stung
    • a) Der Umfang der Gewähr­lei­stung rich­tet sich nach den Bestim­mun­gen der VOB/B, bzw. des BGB. Der Sub­un­ter­neh­mer über­nimmt ins­be­son­de­re die Gewähr, dass sei­ne Lei­stung die ver­trag­lich ver­ein­bar­te Beschaf­fen­heit auf­weist oder, soweit die Beschaf­fen­heit nicht ver­ein­bart ist, sich für die nach dem Ver­trag vor­aus­ge­setz­te, sonst für die gewöhn­li­che Ver­wen­dung eig­net und eine Beschaf­fen­heit auf­weist, die bei Lei­stun­gen der glei­chen Art üblich ist und die der Gene­ral­un­ter­neh­mer nach der Art der Lei­stung erwar­ten kann.
    • b) Der Sub­un­ter­neh­mer ist ver­pflich­tet, alle wäh­rend der Gewähr­lei­stungs­frist auf­tre­ten­den Män­gel, die auf sei­ne ver­trags­wid­ri­ge Lei­stung zurück­zu­füh­ren sind, auf sei­ne Kosten zu besei­ti­gen, wenn der Gene­ral­un­ter­neh­mer dies vor Ablauf der Gewähr­lei­stungs­frist schrift­lich ver­langt.
    • c) Die Gewähr­lei­stungs­frist beginnt mit Abnah­me der Sub­un­ter­neh­mer­lei­stung und beträgt 5 Jah­re.
  • Der Fir­ma City Pain­ting Male­rei­be­trieb GmbH steht es bist bis zur Voll­endung des Wer­kes jeder­zeit frei den Ver­trag kün­di­gen. Kün­di­gen wir, so ist der Sub­un­ter­neh­mer berech­tigt, die ver­ein­bar­te Ver­gü­tung zu ver­lan­gen; er muss sich jedoch das­je­ni­ge anrech­nen las­sen, was er infol­ge der Auf­he­bung des Ver­trags an Auf­wen­dun­gen erspart oder durch ander­wei­ti­ge Ver­wen­dung sei­ner Arbeits­kraft erwirbt oder zu erwer­ben bös­wil­lig unter­lässt.
  • Dem Sub­un­ter­neh­mer ist es nicht gestat­tet, den ihm erteil­ten Auf­trag ganz oder teil­wei­se wei­ter­zu­ver­ge­ben.
  • 14 Gerichtsstand/ Erfül­lungs­ort
  • Soweit sich aus die­sem Ver­trag nichts ande­res ergibt, ist der Geschäfts­sitz unse­rer Fir­ma Erfül­lungs­ort.
  • Sofern unser Ver­trags­part­ner Voll­kauf­mann, juri­sti­sche Per­son des öffent­li­chen Rechts oder ein öffent­lich-recht­li­ches Son­der­ver­mö­gen ist, ist der Geschäfts­sitz unse­rer Fir­ma auch Gerichts­stand. Wir sind jedoch berech­tigt, den Auf­trag­ge­ber bzw. Sub­un­ter­neh­mer alter­na­tiv auch an sei­nem Wohn­sitz zu ver­kla­gen.
  • Sofern der Auf­trag­ge­ber bzw. Sub­un­ter­neh­mer nicht zu den unter 2. genann­ten Per­so­nen­kreis zu rech­nen ist und nach dem Ver­trags­ab­schluss sei­nen Wohn­sitz oder gewöhn­li­chen Auf­ent­halts­ort aus dem Gel­tungs­be­reich der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land ver­legt, ist der Geschäfts­sitz unse­rer Fir­ma Gerichts­stand. Dies gilt auch, falls Wohn­sitz oder gewöhn­li­cher Auf­ent­halts­ort des Ver­trags­part­ners zum Zeit­punkt der Kla­ge­er­he­bung nicht bekannt sind.
  • 15 Schrift­form­klau­sel

Münd­li­che Neben­ab­re­den bedür­fen zu ihrer Wirk­sam­keit unse­rer schrift­li­chen Bestä­ti­gung. Münd­li­che Neben­ab­re­den hin­sicht­lich der Abbe­din­gung der Schrift­form sind nich­tig.

  • 16 Sal­va­to­ri­sche Klau­sel

Soll­te eine Bestim­mung die­ser Lei­stungs- und Zah­lungs­be­din­gun­gen gleich­gül­tig aus wel­chem Rechts­grun­de nich­tig sein, so bleibt die Gel­tung der übri­gen Bestim­mun­gen sowie die sub­si­diä­re Ver­ein­ba­rung der VOB/B und des BGB davon unbe­rührt. Im Zwei­fel sind die vor­lie­gen­den Lei­stungs- und Zah­lungs­be­din­gun­gen jeweils so aus­zu­le­gen, dass sie dem AGB-Gesetz nicht wider­spre­chen.

Stand der AGBs, Janu­ar 2021